I. Allgemeines
Art. 1 Name und Sitz
Unter der Bezeichnung Langlaufclub Bual besteht mit Sitz in Lantsch/Lenz ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZBG.
Art. 2 Zweck
Der Langlaufclub Bual fördert das Skiwandern für jedermann in der Gegend von Lantsch/Lenz, sowie den wettkampfmässigen Langlauf und unterstützt den Verkehrsverein
Lantsch/Lenz im Unterhalt von Skiwanderpisten.
Art. 3 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 4 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins ist die Generalversammlung zuständig. Eine Auflösung kann nur von 3/4 an der Generalversammlung anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen werden. Das Vereinsvermögen wäre in diesem Falle dem Verkehrsverein Lantsch/Lenz für die Förderung des Nordischen Skisports zu überlassen.
II. Mitgliedschaft
Art. 5 Mitglieder
a) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.
b) Juristische Personen können durch einen min. Beitrag von Fr. 50.-- Gönner werden.
Art. 6 Aufnahme
Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand endgültig.
Art. 7 Austritt
Der Austritt kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung an die letztbekannte Adresse gilt als Austrittserklärung. Es erfolgt keine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen.
Art. 8 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Angabe der Gründe ausgeschlossen werden.
Art. 9 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Verwirklichung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Leistung ordentlicher Mitgliederbeiträge befreit.
Art. 10 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Präsidenten
doppelt. Die Vereinsbeschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
Art. 11 Wahlrecht
Jedes Mitglied ist wählbar.
Art. 12 Beiträge
Die ordentlichen Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung genehmigt.
III. Organisation
Art. 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres.
Art. 14 Organe des Vereins
a) die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche)
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 15 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und in der Regel im Herbst durchgeführt.
Ihre Aufgaben sind:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Protokoll der letzten Generalversammlung
c) Jahresberichte
d) Abnahme der Jahresrechnung und deren Genehmigung
e) Arbeitsprogramm/Veranstaltungen
f) Entschädigungen
g) Budget
h) Wahlen (Vorstand, Rechnungsrevisoren)
I) Statutenrevision
k) Anträge aus dem Mitgliederkreis
l) Varia
Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt drei Wochen vorher durch Zirkular. Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten, zu Handen des Vorstandes eingebracht werden.
Art. 16 Ausserordentliche Generalversammlung
Ein Fünftel der Mitglieder hat das Recht, durch eine Eingabe an den Präsidenten die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zu verlangen. Das Einberufungsrecht steht auch dem Vorstand zu. Die Eingabe muss mindestens 30 Tage
vor dem Versammlungstermin - mit Angabe der Traktanden - schriftlich im Besitze des Präsidenten sein.
Art. 17 Abstimmungen
Zur Beschlussfassung gilt das absolute Mehr in offener Abstimmung. Auf Beschluss von 1/3 der anwesenden Mitglieder kann geheime Abstimmung verlangt werden. Für eine Statutenrevision ist eine Mehrheit von 2/3 und für den Auflösungsbeschluss eine solche von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich.
Art. 18 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und wird auf drei Jahre durch die ordentliche
Generalversammlung gewählt. Er ist wieder wählbar.
Er setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär/Aktuar
d) Kassier
e) Renn- und J&S Chef
Bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Er besorgt die ihm nach den Statuten und Beschlüssen zukommenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident und Sekretär, in finanziellen Angelegenheiten der Präsident und der Kassier. Der Vorstand hat eine jährliche Ausgabenkompetenz von Fr. 1'500.--.
Art. 19 Rechnungsrevisoren
Die beiden Rechnungsrevisoren sind verpflichtet Jahresrechnung und Vermögensbestand des Vereins zu prüfen, und der Generalversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Art. 20 Allgemeines
Im übrigen gelten die Bestimmungen des ZGB Art. 60 ff über die Vereine.
Diese Statuten wurden anlässlich der GV vom 19.10.1990 genehmigt.
Der Präsident: Christian Ulber
Die Aktuarin: Georgina Ulber


